Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

Status: September 2016

I. Allgemeines und Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen der ENDOSMART® Gesellschaft für Medizintechnik mbH gelten für alle Kaufverträge sowie für Verträge, welche die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegendstand haben.

(2) Im Folgenden ist die ENDOSMART® Gesellschaft für Medizintechnik mbH als ENDOSMART® genannt.

(3) Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen von ENDOSMART®. Entgegenstehende oder in ENDOSMART®‘s Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen nicht enthaltene, anders lautende Bedingungen des Vertragspartners erkennt ENDOSMART® nicht an, es sein denn, ENDOSMART® hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn ENDOSMART® in Kenntnis entgegenstehender oder in seinen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen nicht enthaltener, anders lautender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen ENDOSMART® und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.Das gilt auch für den Aufhebung oder Änderung dieser Klausel. Dies gilt insbesondere für Bestellungen, die nur dann verbindlich sind, wenn sie von ENDOSMART® schriftlich (z.B. per E-Mail) erteilt oder bestätigt wurde.

(5) Die Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen von ENDOSMART® gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Absatz 1 BGB.

(6) Die vorliegenden Liefer- und Geschäftsbedingungen von ENDOSMART® gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Vertragspartnern, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

(7) Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen ENDOSMART® und Vertragspartnern, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsschluss und Beschaffenheitsbestimmung

(1) Ist die Bestellung des Vertragspartners als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so ist ENDOSMART® berechtigt, dieses innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzunehmen. Sofern es nicht anders in dem Angebot geregelt ist, ist ENDOSMART® an seine Angebote nicht gebunden.

(2) Die Auftragsbestätigung enthält den Inhalt und Umfang der vertraglichen Verpflichtungen und bestimmt die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsprodukte ausschließlich. Nebenabreden und spätere Änderungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich ENDOSMART® alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor Weitergabe an Dritten bedarf der Vertragspartner der ausdrücklich schriftlichen Zustimmung von ENDOSMART®.

(4) Für Produkte, die ENDOSMART® im Auftrag des Vertragspartners nach Skizzen, Plänen oder Mustern des Vertragspartners fertigt, besteht für ENDOSMART® keine Verpflichtung, Skizzen, Pläne oder Muster auf ihre Eignung und Verwendung zu prüfen. Die Beschaffenheitsbestimmung der Produkte wird durch die Vorgaben des Vertragspartners bestimmt. Die Prüfung der Verwendungsfähigkeit sowie Sicherheit für die Zwecke des Vertragspartners obliegt diesem. Soweit erforderlich, wird der Vertragspartner für eine ausreichende Bedienungsanleitung sorgen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen und Sicherheitsleistungen

(1) Die von dem Vertragspartner zu zahlende Vergütung für die von ENDOSMART® erbrachten Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Rechnung und muss in Euro ausgeglichen werden, falls nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine andere Währung bestimmt ist.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preisangaben von ENDOSMART® “ab Werk” ohne Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Alle Preisangaben von ENDOSMART® verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie wird für deutsche Vertragspartner in der Regel im Angebot und der Auftragsbestätigung von ENDOSMART® angegeben und in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Angabe gesetzlicher Mehrwertstuer entfällt für internationale Vertragspartner.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) binnen 21 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregelungen.

(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(6) ENDOSMART® ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen, und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ENDOSMART® berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ENDOSMART® über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(7) Gegenansprüche des Vertragspartners berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von ENDOSMART® anerkannt sind. Gewerblichen Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

(8) Wenn ein abweichendes Zahlungsziel in den Auftragsbestätigungen nicht enthalten ist, tritt Verzug durch Mahnung, spätestens aber nach § 286 Abs. 3 BGB ein. Die Verzinsung bei Verzug wird von ENDOSMART® in gesetzlicher Höhe nach § 288 BGB berechnet.

(9) Befindet sich der Vertragspartner im Zahlungsverzug oder ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet worden oder wurde dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist ENDOSMART® berechtigt, die Weiterarbeit an begonnenen Aufträgen im Wege des Zurückbehaltungsrechts einzustellen und noch nicht ausgelieferte Teillieferungen zurückzuhalten, bis der Vertragspartner die offenen Forderungen erfüllt oder entsprechende Sicherheit, auch durch unwiderrufliche Bankgarantie eines als inländisches Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes aus dem Euro-Währungsgebiet, geleistet ist. Bleibt die Zahlung aus und wird innerhalb angemessener Frist, längstens innerhalb von 14 Tagen die Sicherheit nicht geleistet, ist ENDOSMART® berechtigt, von allen bestehenden Verträgen zurückzuhalten bzw. – bei Dauerschuldverhältnissen außerordentlich zu kündigen – und dem Vertragspartner alle bis dahin entstandenen Kosten zu berechnen, einschließlich entgangenen Gewinns. Es wird widerleglich vermutet, dass der entgangene Gewinn wenigstens der vereinbarte Preis abzüglich ersparter Aufwendungen ist.

(10) Der Mindestbestellwert beträgt 350,00 Euro netto. Bei geringerem Bestellwert berechnet ENDOSMART® die Differenz zur 350,00 Euro netto als Kleinmengenzuschlag.

IV. Lieferzeiten und Liefertermine

(1) Wird eine Lieferzeit vereinbart oder von ENDOSMART® genannt, so gilt diese nur annähernd, wenn nicht in Textform die Lieferzeit als “fix”, “fest”, “zwingend” oder gleichbedeutend benannt wurde.

(2) Wird eine Lieferfrist vereinbart, beginnt diese mit dem Tag der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung von ENDOSMART® und ist eingehalten, wenn bis zum Tage des Fristablaufs die Ware abgesendet ist oder Versandbereitschaft gemeldet wurde. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren Zeitpunkt maßgeblich.

(3) Falls ENDOSMART® ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage ist, weil zur Belieferung des Vertragspartners ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtung sodann nicht erfüllt, ist ENDOSMART® dem Vertragspartner gegenüber zum Rücktritt berechtigt. ENDOSMART® informiert den Vertragspartner in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung des Kaufpreises bereits erfolgt ist, wird dieser zurückerstattet.

(4) Der Beginn der von ENDOSMART® angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus.

(5) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von ENDOSMART® setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(6) Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines etwaigen Lieferverzugs – angemessen, wenn unvorhergesehene, für ENDOSMART® trotz Anwendung der umstandsgemäß angemessenen Sorgfalt nicht zu verhindernde und von ENDOSMART® nicht verschuldete Hindernisse eintreten (“höhere Gewalt”), insbesondere bei unvorhergesehenem Ausfall des Lieferanten oder eines Unterlieferanten von ENDOSMART®, bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Streik, Aussperrung (nur im Falle der Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes) oder Störungen der Energieversorgung. ENDOSMART® teilt dem Vertragspartner derartige Hindernisse und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.

(7) Verzögerungen berechtigen den Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Rücksendung der Ware, soweit nicht zwingende gesetzliche Regeln entgegenstehen. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

(8) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ENDOSMART® berechtigt, den ENDOSMART® insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(9) Sofern die Voraussetzungen von Absatz 8 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(10) Die Rücknahme besonders angefertigter Artikel ist ausgeschlossen, ebenso die Zurückziehung eines Auftrags auf besonders anzufertigende Artikel.

(11) Bei mangelhafter Lieferung gelten ausschließlich die Regelungen unter VI. Gewährleistung, Haftung dieser Bedingungen.

V. Gefahrübergang und Gefahrtragung

(1) Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung bei Lieferungen geht in allen Fällen mit Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf den Vertragspartner über. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Sofern der Vertragspartner es wünscht, wird ENDOSMART® die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.

VI. Gewährleistung, Haftung

(1) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, steht ENDOSMART® nach eigener Wahl das Recht zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt ENDOSMART® alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) ENDOSMART® haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ENDOSMART®, beruhen. Soweit ENDOSMART® keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den zumZeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) ENDOSMART® haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ENDOSMART® schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

VII. Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI. Gewährleistung, Haftung vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber ENDOSMART® ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ENDOSMART®.

VIII. Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die ENDOSMART® aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden ENDOSMART® die folgenden Sicherheiten gewährt, die ENDOSMART® auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) ENDOSMART® behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ENDOSMART® berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Hat der Vertragspartner die Rücksendung zu vertreten, so muss er auch die Rücksendekosten tragen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch ENDOSMART® liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ENDOSMART® hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch ENDOSMART® liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. ENDOSMART® ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Die Ware bleibt Eigentum von ENDOSMART®. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für ENDOSMART® als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum von ENDOSMART® durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf ENDOSMART® übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum von ENDOSMART® unentgeltlich. Ware, an der ENDOSMART® (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen aufeigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kostenrechtzeitig durchführen.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner ENDOSMART® unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ENDOSMART® Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ENDOSMART® die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den ENDOSMART® entstandenen Ausfall.

(6) Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung vonENDOSMART® an ENDOSMART® ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ENDOSMART®, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ENDOSMART® verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann ENDOSMART® verlangen, dass der Vertragspartner ENDOSMART® die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(7) Sollten bei grenzüberschreitender Lieferung in das Ausland die vorstehende Regelung des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des für die Lieferung bestimmten Exportlandes nicht wirksam sein oder zu seiner Wirksamkeit ergänzungsbedürftig und/oder bei staatlichen Behörden zu registrieren sein, so ist der Vertragspartner verpflichtet, ENDOSMART® berechtigt, den Abschluss einer Sicherungsvereinbarung nach dem Recht des Exportlandes und die erforderliche Registrierung vorzunehmen. Der Vertragspartner ist gegenüber ENDOSMART® zur Mitwirkung zur Abgabe der Erklärungen und Handlungen zur Herbeiführung einer wirksamen Sicherungsvereinbarung für die ENDOSMART® gelieferten Produkte verpflichtet. Kommt der Vertragspartner mit Zahlungen an ENDOSMART® in Rückstand, so ist ENDOSMART® berechtigt, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist, die gelieferten Produkte selbst in Besitz zu nehmen und getrennt oder außerhalb der Geschäftsräume des Vertragspartners einzulagern.

IX. Rechtsmängel, Haftung

(1) ENDOSMART® haftet nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung für Rechtsmängel der von ihm an den Vertragspartner gelieferten Produkte. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ENDOSMART® bei auftretenden Rechtsmängeln z.B. Marken- oder Patent-, Urheberrechtsverletzungen ENDOSMART® sofort zu informieren und auf Verlangen und auf Kosten von ENDOSMART® an der von ENDOSMART® gewählten Rechtsverteidigung mitzuwirken.

(2) Stellt ENDOSMART® nach den Vorgaben, Skizzen, Plänen, Zeichnungen, Mustern des Vertragspartners das jeweilige Produkt her, haftet der Vertragspartner bei Rechtsmängeln gegenüber ENDOSMART®. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, bei Inanspruchnahme von ENDOSMART® durch Dritte diesen aus jeglicher Haftung, Schadensersatz und Kosten freizustellen. Die Rechtsverteidigung obliegt in diesem Falle dem Vertragspartner.

x. Datenschutz

(1) ENDOSMART® ist berechtigt, Daten des Vertragspartners, die ENDOSMART® aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner erhält, zu speichern und vertragsgemäß zu verarbeiten, soweit der Vertragspartner seinerseits berechtigt ist, über diese Daten zu verfügen.

XI. Garantieerklärung

(1) Die Abgabe einer Garantieerklärung durch ENDOSMART® bedarf gesonderter, getrennter Schriftform und muss außerhalb der Auftragsbestätigung erfolgen.

(2) Eine Garantieerklärung kommt wirksam nur zustande, wenn sie durch einen einzelvertretungsberechtigten oder einen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen von ENDOSMART® eigenhändig unterzeichnet ist.

(3) Alle in den vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen von ENDOSMART® genannten Dokumente enthalten keine Garantieerklärung. Die Annahme stillschweigender Garantien und Garantieerklärung wird zwischen ENDOSMART® und Vertragspartner ausgeschlossen.

XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort und salvatorische Klausel

(1) Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die örtliche Zuständigkeit des für den Sitz von ENDOSMART® zuständigen Gerichts vereinbart. ENDOSMART® ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.

(2) Es wird die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von ENDOSMART® Erfüllungsort.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen von ENDOSMART® unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam bestehen. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen von ENDOSMART® haben nicht die Gesamtnichtigkeit oder Unwirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zur Folge. Die Vertragsschließenden bemühen sich, in einem solchen Falle eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.